Flucht- und Rettungspläne

Die Flucht- und Rettungspläne sind nach den Vorgaben der DIN ISO 23601 (bis Dezember 2010:

BGV A 8 oder GUV-V A 8 bzw. nach der DIN 4844-3) übersichtlich gestaltet.

Die Flucht- und Rettungspläne werden mit einer grünen Kopfzeile und weißer Schrift hinterlegt. Eine Legende bestehend aus Verhaltungsregeln für den Brandfall und Unfälle und einem Schriftfeld (Erstelldatum, Planersteller Stockwerksbezeichnung). Wird ein Teil aller Grundrisse des Objektes dargestellt, so muss eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen. Der Verlauf der Flucht- und Rettungswege, Lage der Sammelstellen, zur Brandbekämpfung freizuhaltende Plätze, Brandmelde-, Feuerlösch-, und Bedienungseinrichtungen der Technischen Anlagen werden im Plan erstellt sowie der Standort des Betrachters durch einen Signalgelben oder Schwarzen Punkt.

Grundrisse werden vereinfacht und einheitlich für ein Objekt gezeichnet. Gemäß der ISO 7010 (BGV A  und der DIN 4844-2) werden die Rettungs- und Brandschutzzeichen ortsbezogen eingezeichnet.

Aus dem Arbeitsstättenrecht (Arbeitsstättenverordnung § 4, Abs. 4) ergibt sich die Verpflichtung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen. Der Arbeitgeber bzw. Unternehmer muss hiernach die Voraussetzungen für den Gefahrfall schaffen, zu denen u.a. auch eindeutige Verhaltenshinweise, Übersichten über die vorhandenen Mittel zur Selbsthilfe (z.B. Notrufeinrichtungen, Löschgeräte, Erste Hilfe-Material) und die Darstellung der Rettungswege gehören. Flucht- und Rettungspläne sind immer dann aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung dies erfordern. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn:

- ungünstige Flucht- und Rettungsmöglichkeiten (lange Wege) vorliegen

- die baulichen Anlagen unübersichtlich sind

- besondere Gefahren (z.B. explosions- oder brandgefährdete Anlagen) vorhanden sind. Weiterhin werden entsprechende Pläne von den Unfallversicherungsträgern oder behördlichen Einrichtungen im Einzelfall gefordert, wenn sich z.B. viele Orts unkundige Personen in Objekten aufhalten oder Sonderbauvorschriften dieses vorsehen.

In den Zugangsbereichen müssen die Flucht- und Rettungspläne geschossweise deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Es werden entsprechende Materialien die licht- und witterungsbeständig gewählt. Eventuell ist die Verwendung von lang nachleuchtenden Materialen oder Leuchtmitteln zur Erkennbarkeit bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung sinnvoll oder erforderlich. Die Darstellungen in den Plänen müssen auf den jeweiligen Standort bezogen lagerichtig sein.